Beratungsförderung Bund (Zuschüsse Beratungshonorar)
Ziel der Förderung betriebswirtschaftlicher Beratung ist es, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe durch einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung einen Anreiz zu geben, externes Know-how in Anspruch zu nehmen. Gefördert werden Beratungen unter bestimmten Voraussetzungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung (allgemeine Beratungen).
Die Gewährung der Zuschüsse ist unter anderem von der Branche und der Höhe des Umsatzes abhängig. Die Bewilligungsstelle, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das BAFA veranlasst die Auszahlung der Zuschüsse an den Antragsteller.
Der Zuschuss für die Beratung (alte Bundesländer) im Rahmen der Förderrichtlinien [1] des BAFA beträgt im Geltungsbereich der Neuen Bundesländer maximal 50% der förderfähigen und bezahlten Beratungskosten (Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer), höchstens jedoch 2.000 Euro (Jungunternehmen) bzw. 1.500 Euro bei allen anderen Unternehmen. Die maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) betragen bei Jungunternehmen 4.000 Euro, bei allen anderen Unternehmen 3.000 Euro. Der Zuschuss bemisst sich nach den vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Auf die Bewilligung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Musterbeispiel, wie die Zuwendung berechnet wird | |
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Ihr Ansprechpartner
Dieter Ehrmann
[1] http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html. Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28. Dezember 2015 (Bundesanzeiger AT 31.12.2015 B4), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Diese Rahmenrichtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. Diese Rahmenrichtlinie gilt längstens für Beratungen, deren vollständige Verwendungsnachweise bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Verwendungsnachweise, die nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, können nicht berücksichtigt werden.